Fassung vom November 2009 - Beglaubigte Übersetzung aus dem Niederländischen -

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Begriffsbestimmungen

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Geschäftsbedingungen") haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

a) Verkäufer: Ovimo Plastics;

b) Käufer: jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag der Verkäufer Produkte liefert oder mit der der Verkäufer einen Vertrag abschließt;

c) Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen dem Verkäufer und Käufer zustande kommt, jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags und alle Handlungen und Rechtsgeschäfte zur Vorbereitung und Ausführung dieses Vertrags;

d) Produkte: alle Sachen, einschließlich Dokumentation, die Gegenstand eines Vertrags sind;

e) Bestellung: jeder Auftrag des Käufers in welcher Form auch immer.

1.2 Sofern die Geschäftsbedingungen auch in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefasst sind, ist bei Differenzen der niederländische Text stets maßgebend.  

 

2. Anwendbarkeit

2.1 Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge und finden Anwendung auf alle Handlungen und Rechtsgeschäfte zwischen dem Verkäufer und Käufer, auch wenn diese Handlungen und Rechtsgeschäfte nicht zu einem Vertrag führen oder nicht mit einen Vertrag zusammenhängen.

2.2 Die Anwendbarkeit jeglicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird vom Verkäufer ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3. Angebote, Zustandekommen des Vertrags

3.1 Ein Angebot oder eine Preisangabe des Verkäufers ist freibleibend und ist für ihn nicht verbindlich und gilt nur als eine Aufforderung zur Aufgabe einer Bestellung durch den Käufer.

3.2 Ein Vertrag kommt nur zustande, sofern und soweit der Verkäufer eine Bestellung des Käufers schriftlich angenommen hat und vom Verkäufer zugleich eine gegebenenfalls vereinbarte Zahlungssicherheit, worunter ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv ("Letter of Credit"), schriftlich angenommen wurde. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der auflösenden Bedingung, dass sich der Käufer, ausschließlich nach der Einschätzung des Kreditversicherers des Verkäufers, in finanzieller Hinsicht für die Erfüllung des Vertrags als ausreichend kreditwürdig erwiesen hat, abgeschlossen.

3.3 Alle Angaben / Spezifikationen des Verkäufers über Gewicht, Schmelzflussindex, Farbe, Dichte und/oder andere Angaben zu den Produkten werden sorgfältig gemacht, doch der Verkäufer kann nicht garantieren, dass dabei keine Abweichungen auftreten werden. Eine geringe Abweichung davon wird nicht als Mangel bezeichnet. Wenn der Käufer nachweist, dass die gelieferten Produkte derart von den Angaben des Verkäufers abweichen, dass ihm eine Abnahme davon nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, jedoch nur, sofern die Auflösung billigermaßen notwendig ist.

3.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in der Zusammensetzung der von ihm zu liefernden Produkte beziehungsweise an den von ihm zu liefernden Produkten Änderungen vorzunehmen, wenn er dazu auf Grund von Änderungen in unter anderem der Gesetzgebung und/oder den Vorschriften dazu gezwungen wird. Der Verkäufer gewährleistet, dass dadurch die funktionellen Eigenschaften der Produkte nicht beeinträchtigt werden.

 

4. Änderungen und Ergänzungen

4.1 Änderungen und Ergänzungen irgendeiner Bestimmung in einem Vertrag und/oder in den Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, falls sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

5. Preise

5.1 Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, und gelten Ex Works/Ab Werk, Wilsum oder Rheine (Deutschland) oder Haaksbergen (Niederlande) (EXW, Incoterms 2000), es sei denn, dass schriftlich etwas anderes angegeben ist.

5.2 Sonderformen der Verpackung und Versendung gehen separat zu Lasten des Käufers, es sei dann, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.3 Die vom Verkäufer genannten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags geltenden Kaufpreisen, Währungskursen, Besteuerungen u.Ä. Werden einer oder mehrere dieser Faktoren nach Vertragsabschluss, doch vor der Lieferung erhöht, ist der Verkäufer berechtigt, die Erhöhungen im angemessenen Rahmen an den Käufer weiterzugeben.

5.4 Der Käufer hält den Verkäufer von allen Kosten und Schäden, die dem Verkäufer dadurch entstehen könnten, dass:

a) der Käufer für die Umsatzsteuer oder eine vergleichbare Steuer in einem relevanten EU-Mitgliedstaat nicht ordnungsgemäß registriert ist und/oder

b) der Käufer dem Verkäufer und/oder den für die Umsatzsteuer oder einer vergleichbaren Steuer zuständigen Behörden in einem relevanten EU-Mitgliedstaat unrichtige Angaben oder nicht fristgerecht Angaben verschafft hat, frei.

 

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung hat ohne jeglichen Abzug von Preisnachlässen, Bankspesen oder Verrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Zahlungen werden auf ein vom Verkäufer zu bezeichnendes Giro- oder Bankkonto in der vereinbarten Währung überwiesen.

6.2 Bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfrist ist der Käufer ab dem Datum der Überschreitung der Zahlungsfrist ohne weitere Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug und hat er ab Beginn des Verzugs Zinsen, die den gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte entsprechen, zu zahlen. Jeweils nach Ablauf eines Monats wird der Betrag, für den Zinsen berechnet werden, um die für jenen Monat geltenden Zinsen erhöht.

6.3 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich angemessener Kosten für Rechtsberatung im Rahmen oder außerhalb des Rahmens eines Verfahrens, die gemäß den Gebühren der niederländischen Rechtsanwaltskammer Nederlandse Orde van Advocaten berechnet werden, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15% des zu fordernden Betrags, mit einer Mindesthöhe von 200,00 Euro, festgelegt. Zahlungen des Käufers werden als Erstes von den gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, dann von den zu zahlenden Zinsen und schließlich von der Hauptsumme und den laufenden Zinsen abgezogen, wobei die Zahlungen in umgekehrter Reihenfolge aufgerechnet  werden, indem die erste Zahlung gegen die älteste Forderung aufgerechnet wird.

6.4 Falls bei oder nach Vertragsschluss beim Käufer Umstände eintreten, weshalb der Verkäufer gute Gründe für die Befürchtung hat, dass der Käufer seine Verpflichtungen und Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Vertrags oder Kaufvertrags nicht erfüllen wird, ist der Verkäufer berechtigt, bevor er (weitere) Leistungen erbringt, auch für laufende Verträge vom Käufer zu verlangen, dass der Kaufpreis für die Produkte im Voraus bezahlt wird oder dass der Käufer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine ordentliche Sicherheit leistet, beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft. Die Weigerung des Käufers, die verlangte Sicherheit zu leisten, berechtigt den Verkäufer dazu, seine Verpflichtungen auszusetzen und berechtigt ihn letztendlich dazu, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten ganz oder teilweise aufzulösen, wobei sein Anspruch auf einen Schadenersatz für ihm gegebenenfalls entstandenen Schaden unberührt bleibt.  

 

7. Lieferfristen

7.1 Die vom Verkäufer angegebene Lieferfrist für Produkte basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen. Diese Lieferfristen sind nur indikativ und können niemals als Endfristen betrachtet werden. Der Verkäufer ist erst in Lieferverzug, nachdem er vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde und dieser ihm dabei die Möglichkeit geboten hat, innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich zu liefern und der Verkäufer dies nicht getan hat. Lieferfristen beginnen an dem Datum, an dem der Vertrag in Übereinstimmung mit Paragraf 3.2 zustande gekommen ist.

7.2 Bei der Überschreitung einer Frist hat der Käufer aufgrund dessen keinen Anspruch auf einen Ersatz oder Schadenersatz. Nur bei einer exzessiven Überschreitung (mehr als 12 Wochen) der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, dass die Überschreitung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

 7.3 Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Produkte teilweise zu liefern oder abzuliefern. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bezahlung der Teillieferungen zu verlangen, bevor er die weiteren Teillieferungen verrichtet.

 

8. Ablieferung

8.1 Die Lieferbedingungen werden für jedes Geschäft einzeln vereinbart. Alle Lieferbedingungen entsprechen den jeweils geltenden Incoterms.  

8.2 Nimmt der Käufer die Produkte aus einem nicht rechtsgültigen Grund nicht oder nicht fristgerecht ab, gilt er ohne Inverzugsetzung als in Verzug. Der Verkäufer ist dann berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern oder an einen Dritten zu verkaufen. Der Käufer schuldet auch weiterhin die Kaufsumme, zuzüglich der Zinsen und Kosten wegen eines Schadenersatzes, jedoch vorkommendenfalls abzüglich des Nettoertrags für den Verkauf an diese Dritten.

8.3 Solange der Käufer eine Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerechte erfüllt, ruht die Liefererplicht des Verkäufers.

 

9. Höhere Gewalt

9.1 Kann der Verkäufer auf Grund einer von ihm nicht zu vertretenden Leistungsstörung seine Verpflichtung gegenüber dem Käufer nicht erfüllen, ruhen die Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.

9.2 Hat ein Zustand höherer Gewalt drei Monate gedauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich vollständig oder teilweise aufzulösen.

9.3 Als Umstände höherer Gewalt beim Verkäufer gelten alle vom Willen des Verkäufers unabhängigen Umstände, wegen denen die Erfüllung seiner Verpflichtungen beziehungsweise des betreffenden Teils seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer verhindert, verzögert oder unwirtschaftlich gemacht wird oder wegen denen die Erfüllung dieser Verpflichtungen dem Verkäufer nicht zugemutet werden kann, wie beispielsweise Schwierigkeiten beim Transport, keine oder keine fristgerechte Lieferung seitens Lieferanten des Verkäufers, Streik und Brand. Die Parteien werden sich gegenseitig so schnell wie möglich über einen (eventuellen) Zustand höherer Gewalt in Kenntnis setzen.

9.4 Wurde der Vertrag vom Verkäufer bereits teilweise ausgeführt, zahlt der Käufer den Verkaufspreis der gelieferten Produkte.

 

10. Eigentumsvorbehalt (für Lieferungen nach Deutschland gilt eine abweichende Regelung, siehe Paragraf 18)

10.1 Das Eigentum der Produkte geht, trotz der faktischen Ablieferung, erst auf den Käufer über, nachdem er alles, was er im Zusammenhang mit Produkten, die er auf Grund irgendeines Vertrags abzuliefern hat, dem Verkäufer schuldet oder künftig schulden wird, vollständig beglichen hat, einschließlich der Kaufsumme, eventueller auf Grund dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrags zu zahlender Zuschläge, Zinsen, Steuern, Kosten und Forderungen infolge von Schlechterfüllung der Verpflichtungen des Käufers aus irgendeinem Vertrag.

10.2 Bis das Eigentum der Produkte auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer nicht berechtigt, die Produkte an Dritte zu vermieten oder zum Gebrauch zu überlassen, an Dritte zu verpfänden oder auf eine andere Weise zu Gunsten von Dritten zu belasten. Der Käufer ist nur berechtigt, die Produkte, die Eigentum des Verkäufers sind, an Dritte zu verkaufen oder zu liefern oder abzuliefern, sofern dies im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs notwendig ist.

10.3 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Verkäufers aufzubewahren und sie gegen Risiken wie Brand, Explosion, Schaden und Diebstahl zu Lasten des Käufers, doch auf den Namen des Verkäufers zu versichern. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Käufer die Produkte vom oder beim Verkäufer lagern lässt. Auf erstes Verlangen des Verkäufers wird der Käufer alle diesbezüglichen Ansprüche an die beteiligten Versicherer an den Verkäufer abtreten. Sofern und solange der Verkäufer Eigentümer der Produkte ist, wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn irgendein Teil der Produkte verloren gegangen ist oder beschädigt wurde. Bei Pfändung, (vorläufigem) gerichtlichen Zahlungsaufschub oder Insolvenz wird der Käufer sofort den pfändenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Insolvenzverwalter auf die Rechte und Eigentumsrechte des Verkäufers hinweisen.

 

11. Untersuchung und Überprüfung

11.1 Der Käufer ist verpflichtet, für angemessene Vorkehrungen für die Entgegennahme und Lagerung der Produkte zu sorgen und er gewährleistet, dass diese Vorkehrungen den diesbezüglichen Vorschriften, worunter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, entsprechen und dass alle notwendigen Genehmigungen eingeholt wurden.

11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte sofort nach Eingang am Bestimmungsort oder, falls dies früher ist, nach Eingang bei ihm selbst sorgfältig auf ihre Vertragsmäßigkeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Eventuelle Beanstandungen der Produkte im Hinblick auf Spezifikationen, wie Differenzen bei der Menge, dem Gewicht oder der Qualität zwischen den abgelieferten Produkten und der dafür in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung angegebenen Beschreibung, sind spätestens innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung der Produkte dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist billigermaßen nicht hätten entdeckt werden können, sind sofort nach der Entdeckung und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung der Produkte dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen.

11.3 Klagen und Beschwerden auf Grund der berechtigten Tatsache, dass die gelieferten Produkte nicht vertragsgemäß sind, verfallen innerhalb von 3 Monaten nach dem Lieferdatum.

 

12. Spezifikationen

12.1 Der Käufer wird an einer vom Verkäufer gewünschten Untersuchung der Rüge des Mangels voll mitarbeiten, unter anderem indem er dem Verkäufer die Gelegenheit bietet, vor Ort eine Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Käufer hat zu erlauben, dass der Verkäufer eine Untersuchung der betroffenen Produkte von einem Sachverständigen oder einer unabhängigen Prüfstelle durchführen lässt. Erklärt der Sachverständige die Mängelrüge für begründet, gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten des Verkäufers. Wird sie für unbegründet erklärt, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.  

12.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Produkte zu rügen, bei denen der Verkäufer die Mängel nicht überprüfen kann.

12.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Produkte zurückzuschicken, bevor sich der Verkäufer nicht schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers und er übernimmt auch weiterhin die Gefahr für die Produkte.

12.4 Mängel bei einer separaten Produktpartie, die Bestandteil einer aus mehreren Partien bestehenden Lieferung ist, berechtigen den Käufer nur zur Auflösung des gesamten Vertrags, wenn dem Käufer die Instandhaltung des restlichen Teils des Vertrags nicht zugemutet werden kann.

12.5 Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer wegen Beanstandungen von Produkten keine Ansprüche geltend machen, solange der Käufer irgendeine dem nicht unmittelbar entgegenstehende Verpflichtung nicht erfüllt hat.

12.6 Rügt der Käufer rechtzeitig, korrekt und begründetermaßen wegen Mängel eines Produkts, ist die sich für den Verkäufer daraus ergebende Haftung auf die in Paragraf 13 genannten Verpflichtungen beschränkt, abhängig von der Weise der Mitteilung der Mängel unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen in Paragraf 13.

12.7 Die Produkte des Verkäufers enthalten Cadmium und/oder andere Schwermetalle, es sei denn, dass  vom Verkäufer in seinen Angeboten / Auftragsbestätigungen etwas  anderes angegeben ist. Auf cadmiumhaltige Stoffe finden in jedem Fall die folgende Gesetze und Vorschriften Anwendung: die "Europäische Cadmiumrichtlinie" (Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 12. Juli 1991), das niederländische Gesetz über umweltgefährliche Stoffe vom 5. Dezember 1985 (Wet Milieugevaarlijke stoffen), der "Cadmiumerlass" zum niederländischen Gesetz über umweltgefährliche Stoffe vom 1. Juli 1999 (Cadmiumbesluit Wet Milieugevaarlijke stoffen 1999), die Richtlinie 94/62 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die zugehörige Entscheidung 1999/177/EG, der niederländische "Erlass über die Verwaltung von Verpackungen und Papier und  Karton vom 24. März 2005" (Besluit Beheer Verpakkingen en Papier en Karton") und eventuelle Änderungsrichtlinien, die Änderungen der vorgenannten Richtlinien enthalten.

 

13. Garantie

13.1 Wurde nach dem billigen Ermessen des Verkäufers ausreichend nachgewiesen, dass die Produkte nicht ordentlich funktionieren und hat der Käufer in Übereinstimmung mit Paragraf 11.2 gerügt, wird der Verkäufer wahlweise die sich als nicht tauglich erwiesenen Produkte gegen Rücksendung der sich als nicht tauglich erwiesenen Produkte kostenlos ersetzen oder er wird dem Käufer nachträglich eine im gegenseitigen Einvernehmen festzulegende Minderung des Kaufpreises gewähren, wonach der Verkäufer seine Garantieverpflichtungen vollständig erfüllt haben und zu keiner weiteren Vergütung verpflichtet sein wird.

 

14. Haftung und Freihaltung

14.1 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Leistung der Produkte während der Verarbeitung. Der Käufer hat zu überprüfen, ob alle Zeichen und Beschreibungen auf Containern oder der Verpackung den vom Verkäufer im Vertrag spezifizierten Zeichen und Beschreibungen entsprechen und er hat zu untersuchen, ob die Produkte für die Verarbeitung und Benutzung geeignet sind.

14.2 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers und vorbehaltlich der gesetzlichen Haftung auf Grund von Bestimmungen des zwingenden Rechts haftet der Verkäufer niemals für irgendeinem dem Käufer entstandenen Schaden. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden oder Betriebsschäden wird ferner ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3 Sofern und soweit trotz des Inhalts von Paragraf 14.2 der Verkäufer, aus welchem Grund auch immer, irgendeine Haftung trägt, dann ist diese Haftung auf den Betrag, der dem netto Rechnungsbetrag für die betroffenen Produkte entspricht, beschränkt, mit der Maßgabe, dass der Verkäufer höchstens und ausschließlich bis zu einem Betrag von höchstens 300.000,00 Euro für jedes Schadensereignis haftet. Eine Reihe von zusammenhängenden zu einem Schaden führenden Ereignissen gilt für die Anwendung dieses Paragrafen als ein einziges Ereignis/Schadensereignis.

14.4 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers hält der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, aus welchem Grund auch immer, auf Ersatz von Schaden, Kosten oder Zinsen, die mit den Produkten zusammenhängen beziehungsweise sich aus der Benutzung der Produkte ergeben, frei.

14.5 Bildet der Käufer aus den vom Verkäufer gelieferten Produkten eine neue Sache, haftet der Verkäufer in keiner Weise für Fehler und/oder Mängel des neu hergestellten Produkts.

 

15. Auflösung

15.1 Im Fall eines (vorläufigen) gerichtlichen Zahlungsaufschubs, einer Insolvenz, Stilllegung oder Liquidation des Unternehmens des Käufers gelten alle Verträge mit dem Käufer als von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, dass der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, die Erfüllung des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge zu verlangen; in diesem Fall ist der Verkäufer ohne Inverzugsetzung berechtigt:

a) die Ausführung des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Verträge auszusetzen, bis die Zahlung genügend gesichert ist und/oder

b) alle seine eventuellen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auszusetzen, wobei die anderen Rechte des Verkäufers auf Grund von welchem Vertrag auch immer mit dem Käufer unberührt bleiben und ohne dass der Verkäufer zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.

15.2 Tritt ein Ereignis im Sinne von Absatz 1 ein, sind alle Forderungen des Verkäufers an den Käufer sofort und insgesamt fällig und ist der Verkäufer berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen.

 

16. Übertragung von Rechten und Pflichten

16.1 Es ist dem Verkäufer erlaubt, Rechte und Pflichten auf Grund eines Vertrags mit dem Käufer an Dritte zu übertragen.

16.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers seine Rechte und/oder Pflichten auf Grund des Vertrags an irgendeinen Dritten zu übertragen.

 

17. Anwendbares Recht, zuständiges Gericht

17.1 Auf diese Geschäftsbedingungen und auf alle Verträge ist das niederländische Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

17.2 Alle Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieser Geschäftsbedingungen zwischen dem Verkäufer und Käufer entstehen, werden beim zuständigen Gericht in Almelo anhängig gemacht, wobei die Befugnis des Verkäufers, die Rechtsstreitigkeit auf seinen Wunsch bei einem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen, unberührt bleibt. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und Käufern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden endgültig in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC von einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die gemäß der Verfahrensregeln der ICC vorgehen, geschlichtet. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in Almelo stattfinden.  

 

Abweichend von Paragraf 10 gilt für deutsche Kunden Folgendes:

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.

18.2 Vorbehaltsware mit Ware anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neue Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

18.3 Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.

18.4 Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

18.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

18.6 Scheck-/ Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung durch den Käufer als Erfüllung.

18.7 Der Verkäufer verpflichtet sich seine, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren frei zu geben, sofern und soweit der Wert dieser Waren die Forderungen des Verkäufers um 150% oder mehr übersteigt.          

18.8 Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.